Kontaktangaben

Firma: City Gastrotechnik GmbH

Adresse: Ausserfeldstrasse 9 5036 Oberentfelden

Telefon: 062 892 47 47

E-Mail: info@citygastrotechnik.ch


Rechtliche Hinweise

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Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Geltungsbereich         

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Abschluss, den Inhalt und die Abwicklung von Verträgen über den Kauf und Service von Produkten bei City Gastrotechnik GmbH (nachfolgend City Gastrotechnik genannt). Vorbehalten bleiben anders lautende schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien.

Mit der Bestellung gelten die AGB als vom Kunden akzeptiert. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von der City Gastrotechnik schriftlich bestätigt werden. Abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

Die Interpretation von internationalen Handelsklauseln richtet sich nach den Incoterms 2010.

 

2. Angebote

Preislisten und Prospekte enthalten unverbindliche Informationen und Richtpreise. Telefonische Auskünfte haben keine längerfristige Gültigkeit, sofern es sich nicht eindeutig um Offerten handelt. Schriftliche Offerten binden City Gastrotechnik während zwei Wochen nach Ausstellung, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.

 

3. Zustandekommen des Vertrages

Der Kaufvertrag gilt als abgeschlossen durch schriftliche Auftragsbestätigung und/oder Unterzeichnung der Kunden auf der Offerte. Die Übermittlung der Auftragsbestätigung kann per Post, Fax oder Email erfolgen.

 

4. Bonitätsprüfung

Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass City Gastrotechnik nach erfolgter Bestellung eine Bonitätsprüfung des Kunden vornehmen und zu diesem Zweck auch ohne dessen ausdrückliches Einverständnis Daten des Kunden einholen kann. Den datenschutzrechtlichen Bestimmungen in der Schweiz wird Rechnung getragen. City Gastrotechnik behält sich ausdrücklich das Recht vor, die Konditionen der Bestellung zu ändern, resp. die Bestellung nicht anzunehmen, wenn die Bonitätsprüfung schlecht ausfällt. Die Beurteilung hierüber liegt im Ermessen von City Gastrotechnik.

 

5. Bestelländerungen

Der Kunde informiert City Gastrotechnik schriftlich über Änderungs- wünsche. City Gastrotechnik teilt dem Kunden mit, ob und unter welchen Bedingungen die Änderungen möglich sind. Die Änderung der Bestellung gilt als vom Kunden akzeptiert, wenn der Kunde sie nicht innerhalb von zwei Werktagen ablehnt. Bei preislichen Änderungen von mehr als 20% der ursprünglichen Bestellsumme ist in jedem Fall eine schriftliche Bestätigung des Kunden erforderlich.

 

Änderungen durch City Gastrotechnik (insbesondere Preis- und Terminänderungen) werden dem Kunden unverzüglich mitgeteilt. Bei Preiserhöhungen ist der Kunde berechtigt, innerhalb von 10 Arbeitstagen seit Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten. City Gastrotechnik behält sich Änderungen gegenüber der Auftragsbestätigung vor, welche keine Auswirkungen auf Funktion, Preis und Termin haben.

 

6. Preise und Zahlungsbedingungen

Sofern nichts anderes vereinbart ist, versteht sich der vereinbarte Kaufpreis ab Lager Oberentfelden und deckt alle Leistungen ab, welche zur gehörigen Vertragserfüllung notwendig sind. Abgegolten sind insbesondere die üblichen Verpackungskosten sowie Spesen und alle öffentlichen Abgaben, welche nicht separat ausgewiesen sind.

 

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird die Zahlung netto innert 20 Tagen ab Rechnungsdatum fällig, ohne jeden Abzug. City Gastrotechnik ist berechtigt, bei Überschreiten der Zahlungsfrist ohne Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 5% zu verlangen. Bei Zahlungsverzug behält sich City Gastrotechnik vor, sämtliche Lieferungen bis zur vollständigen Bezahlung aller fälligen Rechnungen zurückzubehalten.

 

Teilzahlungen benötigen die vorgängige schriftliche Genehmigung durch City Gastrotechnik. Zahlungen zur Begleichung älterer Rechnungen werden dem Kunden in der folgenden Reihenfolge angerechnet: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.

 

City Gastrotechnik behält sich das Recht vor, in begründeten Fällen Vorauszahlung zu verlangen, resp. eingeräumte Teilzahlungen zu widerrufen.

 

Kommt der Kunde bei vereinbarten Teilzahlungen mit einer Zahlung in Rückstand, ist City Gastrotechnik zur sofortigen Einforderung des Gesamtbetrages berechtigt, resp. ohne zusätzliche Nachfristsetzung zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag und Verlangen von Schadenersatz. Das- selbe gilt, wenn der Kunde mit dem Gesamtbetrag in Verzug gerät.

 

7. Erfüllungsort und Gefahrübergang

Erfüllungsort ist der von den Parteien vereinbarte Lieferort. Bei Lieferungen ohne Montagearbeiten ist dies die Übergabe der Ware an den Versandbeauftragten. Bei Lieferungen mit Montage ist dies am Tag der Installation vor Ort (Arbeitsrapport, Übergabeprotokoll). Nutzen und Gefahr gehen am Erfüllungsort auf den Kunden über. Bei vom Käufer zu vertretenden Verzögerungen der Absendung oder Übergabe geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

 

8. Lieferung

Lieferfristen sind unverbindlich. City Gastrotechnik informiert den Kunden rechtzeitig über Lieferverzögerungen. Eine Überschreitung des Liefertermins berechtigt den Kunden nicht, vom Vertrag zurück- zutreten oder Schadenersatz zu fordern. Bei Vereinbarung eines festen Liefertermins hat der Kunde im Falle des Verzugs von City Gastrotechnik eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen zu setzen. Bei verspäteter oder Nicht-Lieferung trotz Nachfristansetzung ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

Kann die Lieferfrist infolge höherer Gewalt (wie Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Materialien, Streik, etc.) nicht eingehalten werden, wird sie angemessen verlängert. Wird durch den Einfluss höherer Gewalt die Leistung unmöglich, so wird City Gastrotechnik ohne Schadenersatzpflicht von der Leistungspflicht befreit. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Kunden ein, so gelten die gleichen Bestimmungen auch für seine Abnahmepflicht.

 

Können die bestellten Produkte zum vereinbarten Termin nicht geliefert werden, und sind die Gründe hierfür vom Kunden zu vertreten (z.B. fehlende bauseitige Installationen), so ist City Gastrotechnik, nach Ansetzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurück- zutreten und Schadenersatz zu verlangen oder den Kaufpreis in Rechnung zu stellen und vom Kunden die Kosten für die Einlagerung zu verlangen. Der Nachweis, dass City Gastrotechnik ein niedrigerer oder kein Schaden entstanden ist, bleibt dem Kunden ausdrücklich vorbehalten.

 

Die von City Gastrotechnik mitgelieferten Dokumente wie Bedienungsanleitungen, etc. sowie Weisungen von City Gastrotechnik sind vom Kunden unbedingt zu beachten.

Falls die Montage durch City Gastrotechnik erfolgt, sind bauseitige Abklärungen und Installationen (z.B. ordnungsgemässes Verlegen der Wasserleitungen bis zur Maschine, der Stromleitungen bis zur Maschine, resp bis zum Hauptschalter, Einrichtung des Wasserablaufs) Sache des Kunden. Hieraus resultierende Kosten gehen zu seinen Lasten. Für die Einhaltung allgemeiner und örtlicher Vorschriften für die bauseitigen Installationsarbeiten (z.B. elektrotechnische Vorschriften) übernimmt City Gastrotechnik keine Haftung.

 

Mit in Zahlung genommenen Gebrauchtgeräten ist nach Weisung von City Gastrotechnik zu verfahren.

 

9. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware verbleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Ansprüche im Eigentum von City Gastrotechnik. Der Käufer verpflichtet sich, bei Massnahmen, die zum Schutz des Eigentums von City Gastrotechnik erforderlich sind, mitzuwirken. Insbesondere ermächtigt er City Gastrotechnik mit Abschluss des Vertrages, auf seine Kosten die Eintragung des Eigentumsvorbehaltes in öffentlichen Registern gemäss den Formalitäten zu erfüllen.

 

Tritt City Gastrotechnik infolge Zahlungsverzug des Kunden vom Vertrag zurück, ist der Kunde auf erste Aufforderung von City Gastrotechnik zur sofortigen Herausgabe der Kaufsache verpflichtet.

 

Die Veräusserung eines unter Eigentumsvorbehalt gekauften Produktes bedarf zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von City Gastrotechnik.

 

10. Rücktritt vom Kaufvertrag

Der Kunde kann von einem bestätigten Auftrag zurücktreten, wenn City Gastrotechnik schriftlich ihr Einverständnis zum Rücktritt gibt. Bei Rücktritt vom Kaufvertrag schuldet der Kunde City Gastrotechnik für die hierdurch entstandenen Aufwendungen eine Konventionalstrafe von 25% des Nettokaufbetrages. Vorbehalten bleibt die Geltendmachung weiteren Schadenersatzes, wobei die Konventionalstrafe an diesen Betrag angerechnet wird.

 

Wird ein Vertrag nach erfolgter Lieferung rückabgewickelt, so ist City Gastrotechnik neben der ihr sonstigen zustehenden Schadenersatzansprüche berechtigt, für Nutzen und Gebrauch der Produkte folgende Beträge zu fordern:

 

-              25% des Kaufpreises zuzüglich MWSt. innerhalb des ersten Vierteljahres,

-              30% des Kaufpreises zuzüglich MWSt. innerhalb des zweiten Vierteljahres;

-              100% des Kaufpreises zuzüglich MWSt. nach einem Jahr;

 

Der Nachweis, dass eine kleinere Wertminderung eingetreten ist, bleibt dem Käufer vorbehalten.

 

11. Gewährleistung

City Gastrotechnik gewährleistet, dass die gekauften Güter die zugesicherten Eigenschaften aufweisen, den massgeblichen Sicherheitsvorschriften in der Schweiz entsprechen und keine körperlichen oder rechtlichen Mängel aufweisen, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigen. Für die Art und den Umfang der Lieferung sind die Auftragsbestätigung und allfällige Nachträge massgeblich.

 

Der Kunde prüft die Beschaffenheit der Sache innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung. Ohne Mitteilung an City Gastrotechnik innerhalb dieser Frist wird davon ausgegangen, dass die Lieferung mangelfrei erfolgte. Für versteckte Mängel beträgt die Garantiefrist 12 Monate ab Installation (Arbeitsrapport, Übergabeprotokoll), jedoch längstens 18 Monate ab Verlassen des Lagers in Oberentfelden. Vorbehalten bleiben anders lautende schriftliche Vereinbarungen gemäss Auftragsbestätigung (z.B. definierte Anzahl bezogene Produkte).

 

Mängelrügen haben schriftlich zu erfolgen. Der Kunde ist durch die Geltendmachung von Sachmängelansprüchen nur in zweifelsfreien Fällen berechtigt, noch offene Zahlungen zurückzubehalten.

 

Keine Gewähr wird geleistet für:

 

-              Verschleissteile (z.B. Dichtungen, Ventile, Hähne, Heizwiderstände, Temperaturregler);

 

-              Zubehör, welches auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden geliefert oder installiert wird (z.B. Abrechnungssystem);

 

-              Mängel aufgrund von Witterungseinflüssen, chemischen, physikalischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, soweit dies nicht auf         ein Verschulden von City Gastrotechnik zurückzuführen  ist;

 

-              bei Verzicht auf eine Wasseraufbereitung trotz Notwendigkeit eines Einsatzes;

 

-              Mängel aufgrund von Nichteinhaltung von Reinigungs-, Betriebs- und ähnlichen Vorschriften;

 

-              Mängel infolge Einsetzens von Nicht-Originalteilen, fehlerhafte oder nicht von City Gastrotechnik autorisierte Eingriffe durch den Käufer oder Dritte, unsachgemässe Behandlung und/oder Änderung am Produkt.

 

Liegt ein Mangel vor, hat der Kunde City Gastrotechnik zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Ist dies nicht möglich oder nicht erfolgreich, so hat der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung die Wahl, ein weiteres Mal unentgeltliche Nachbesserung zu verlangen, einen dem Minderwert entsprechenden Abzug vom Preis zu machen, vom Vertrag zurückzutreten oder Ersatzlieferung zu verlangen. Die Ersatzlieferung kann Austausch von defekten Komponenten erfolgen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von City Gastrotechnik über.

 

Weiterer Schadenersatz, insbesondere für direkte und indirekte Folgeschäden, ist ausgeschlossen, sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. Haftung für Fahrlässigkeit wird ausdrücklich wegbedungen.

 

12. Service/Montage

Dieser Abschnitt findet nur Anwendung für Dienstleistungen, welche City Gastrotechnik direkt beim Kunden vornimmt und welche nicht im Zusammenhang mit Service-Abonnements stehen. Für Dienstleistungen, welche innerhalb eines Service-Abonnements getätigt werden, verweisen wir auf unsere Allgemeinen Service-Bedingungen. Service-Dienstleistungen sind Wartungen oder Störungsbehebungen, die ausserhalb von Gewährleistungsfällen oder Service- Abonnementen erbracht werden. Die Aufträge können durch City Gastrotechnik selber oder beauftragte Dritte erfüllt werden. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, sich zu vergewissern, dass allfällige Dritte von City Gastrotechnik   autorisiert wurden.

 

Der Service-Auftrag kommt mit Unterzeichnung eines Bestellscheines oder Zustellung der Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit Service-Erbringung, zustande. Der Kunde garantiert den ungehinderten Zugang zu den Maschinen.

 

Austauschteile gehen entschädigungslos in das Eigentum von City Gastrotechnik über.

 

Wird nicht schriftlich etwas anderes vereinbart, werden Services gemäss den bei Auftragsannahme aktuellen Ansätzen erbracht.

 

Service-Rechnungen sind gemäss den Bedingungen von Ziff. 5 Abs. 2 zahlbar. City Gastrotechnik behält sich ausdrücklich vor, nur gegen Voraus- oder Barzahlung tätig zu werden, wenn begründete Zweifel bestehen, dass der Kunde den Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann oder wird. Begründete Zweifel bestehen insbesondere, wenn für andere Rechnungen Zahlungsverzug bestand oder immer noch besteht. Ausstehende Zahlungen können von einer Voraus- oder Barzahlung in Abzug gebracht werden.

 

Die Gewährleistung von City Gastrotechnik bei der Service-Erbringung beschränkt sich auf die Störungsbehebung. Für weiteren Schaden, insbesondere entgangenen Gewinn, kann City Gastrotechnik nicht verantwortlich gemacht werden.

 

13. Abtretung und Verpfändung

Dem Kunden aus dem Kaufvertrag zustehende Forderungen dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von City Gastrotechnik weder abgetreten noch verpfändet werden.

 

14. Vertraulichkeit/Geistiges Eigentum

Die Vertragsparteien behandeln alle Tatsachen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind.

 

Alle von City Gastrotechnik zusammenhängende Know How verbleiben im alleinigen Eigentum von City Gastrotechnik. Der Käufer verpflichtet sich, diese nur für den vereinbarten Zweck zu verwenden und sie Dritten nur zugänglich zu machen, soweit es für den Gebrauch der Produkte unerlässlich ist.

 

 

15. Weiterveräusserung

Bei Weiterveräusserung der Produkte ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag dem Käufer zu über- binden, sofern sie für diesen Anwendung finden (insbesondere die Bestimmungen über Gewährleistung und Service).

 

16. Zahlungsbedingung bei Neumontagen

Wenn nicht anders vereinbart wurde, gelten folgende Zahlungskonditionen bei Neumontagen. Bis 5000.—Fr, vor Montage rein netto, ab 5000.—Fr., 50% bei Auftragserteilung, 50 % vor Montagetermin.

 

17. Schlussbestimmungen

Diese AGB gelten in der jeweils aktuellsten Fassung. Änderungen werden dem Käufer schriftlich mitgeteilt und gelten mit deren Zustellung als akzeptiert.

 

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung rechtlich unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Gültigkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine solche Bestimmung treten, die dem wirtschaftlich angestrebten Ergebnis der Vertragsparteien am nächsten kommt. Diese Bestimmungen wurden in Deutsch verfasst; bei Unklarheiten ist die deutsche Version massgeblich.

 

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhen ausschliesslich auf schweizerischem Recht. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenverkehr vom 11. April 1980 (Wiener Kaufrecht) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist am Sitz von City Gastrotechnik, wobei City Gastrotechnik das Recht hat, den Kunden wegen Vertragsverletzung an seinem Sitz zu belangen.

 


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